Die Klärung der Frage „Was ist Kunst?„ stellt für die Rechtsprechung eine fundamentale Herausforderung dar, da die Definition des Kunstbegriffs die zwingende Voraussetzung dafür ist, ob ein Werk den Schutz der im deutschen Grundgesetz verankerten Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG genießt. Hieraus haben sich drei verschiedene juristische Ansätze etabliert, dem verfassungsrechtlichen Schutz in der Praxis zu Gewährleisten, und den Kunstbegriff als solches greifbar zu machen.
Als materieller Kunstbegriff, wird Kunst als freie schöpferische Gestaltung beschrieben, welche sich als das künstlerische Schaffen zur unmittelbaren Anschauung behauptet. Im ergänzenden formalen Kunstbegriff wird die Tätigkeit selbst, sowie das Ergebnis betrachtet. Der offene Kunstbegriff hingegen bietet den meisten Argumentationsraum, Kunst wird mitsamt seiner Vieldeutigkeit definiert und den Rezipierenden wird immer der Raum zur fortwährenden Interpretation gelassen. Für die Rechtsanwendung ist es gängige Praxis, alle drei Ansätze samt ihrer Spezifika mit in eine Gesamtbewertung zu beziehen, dass soll Schwächen der einzelnen Definitionen entgegenwirken.
Im folgenden wird auf die Geschichte, Werk- & Wirkbereiche des deutschen Gangster-Raps eingegangen. Hierzu wird als generisches Fallbeispiel der Song Stress ohne Grund von den Rappern Bushido & Shindy mit dem Fall zum Politiker Klaus Wowereit analysiert und beurteilt, ob der Song Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt von Danger Dan seinem Namen juristisch gerecht wird.
2 Rap Gattungen (Phil)
Anfang der 70er Jahre entstand, aus der Afro-Amerikanischen Bevölkerung, eine alternative Methode Gang Konflikte zu lösen. Der Sprachgesang auch Rap/Hip-Hop entstand, zusammen mit dem DJ-ing als Ausdruck von Zugehörigkeit & Sprachrohr der Afro-Amerikaner, aus diesem Kontext formt sich die Begrifflichkeit der „Voice of Street“ mit der Rap immer verbunden wird. Von Anfang an war das Sampling immer ein Bestandteil der Kunstform. Ein „Sample“ lässt sich am besten als ein Zitat beschreiben, eine Würdigung eines anderen Künstlers, eine Wiederholung bzw. Neuinterpretation, eines Werkes. Die Rap Culture bedient sich geschickt an dieser Kulturtechnik. Dabei werden Samples zu einem neuem Stück vereint um dann mit dem „Gerappten“ zusammen eine Ästhetik/Interpretation eines bestehenden Werkes zu schaffen. Ein Beispiel hierfür wäre der 1986 erschiene Song Brother Louie der Band Modern Talking, welcher vom Deutsch Rapkünstler Kay One im Jahre 2017 in dem Song Louis Louis neu interpretiert wurde. Er verwendet dabei die grundlegende Melodie des Originals und erklärt dem Künstler Dieter Bohlen (Mitglied von Modern Talking): „Yo Dieter, […], Aber ich glaub, die Leute wissen gar nicht, was du mit dem Song damals gemeint hast.“1
Aus dem Zitat lässt sich interpretieren, dass Kay One seinerseits die Originalaussage des von ihm Gesampelten Songs zwar anerkennt aber behauptet, dass Modern Talking mit ihrer Vortragsweise nicht die von ihm aufgefasste Nachricht übermitteln können.
Dies beschreibt einen Schlüsselpunkt in der Rap/Sampling-Culture. Es geht zumeist um die Neuinterpretation vorausgegangener Werke (Geschichtlicher Ereignisse, Kunstwerke, etc.). Von seinen Wurzeln hat sich der moderne Rap nie entfernt, zwar gibt es Abspaltungen, dennoch ist im Kern festzuhalten das die beiden Attribute „Selbstkonstitution“ & „Abgrenzung“ immer noch im Vordergrund stehen. Wie in den 1970/80er Jahren, ist auch im modernen Rap der Fokus auf dem Rapper als Person, hierbei verschwimmen die Grenzen zwischen Privatperson & Kunstfigur. Die Selbstkonstitution führt dazu das Rapper sich im öffentlichen Leben wie ihre Kunstfigur verhalten (sollen).
Ein Beispiel (im Kapitel zu Anklage ohne Grund mehr) ist der Rapper Bushido (bürgerlich Anis Ferchichi), welcher ausgenommen einiger Werke, immer ein Augenmerk auf Status und der einhergehenden Macht legt. Die damit inszenierte Persona Bushido ist (bis zum Bruch) stark verworren mit dem öffentlich verstandenen Gangster Anis Ferchichi, der rechten Hand des berliner Clan Boss Arafat Abou-Chaker.
Zur Einordnung. Rap (im strengeren Sinne Gangster Rap) versteht sich als eine Kunstform in der Umgangsprachlich ausgedrückt „geschossen wird“, meint das die Ursprünge nie abgelegt worden. Daher gehört es zum O-Ton der Kunstform sein Gegenüber auf die kreativsten Arten zu Beleidigen, sei dies aufgrund nicht bzw. schwer zu verändernder körperlicher Merkmale
„Dein Körper hat tausende wirre Abwandlung’n Wahrscheinlich ist die Bitch außerirdischer Abstammung“2
„Ich hau’ mein Teil in die Schlampe / Und sag’ ich, sie wird nasty, meine ich nicht / Dass sie sich in Eistee verwandelt“3
, einer Misogynen Zuschreibung des Gegenübers „Du gehst nicht als King, sondern Prinzessin Leia hier raus“4, nicht zuletzt betreffend der wirtschaftlichen Leistung und dem damit einhergehendem sozialen Status, dabei gehören Kollateralschäden die andere Personen/Rapper betreffen mit zum guten Ton. Aus vorangegangener Beschreibung, kann der geneigte Leser bereits implizieren das es sich beim Gangster Rap um eine zu tiefst männliche Domäne handelt. Betreffend der Misogynen Anspielungen haben sich in den letzten Jahren (im deutschsprachigen Raum) immer mehr Frauen in den Gangster Rap gewagt. Zumeist wird hier das Rap Duo SXTN, bestehend aus Nura (bürgerlich Nura Habib Omer) & Juju (bürgerlich Judith Wessendorf), als Grundstein genannt. Die 2016 erschiene EP Asozialisierungsprogramm (SXTN 2016), ist eine unangefochtene Inspirationsquelle junger Rap Künstlerinnen, welche sich selbst als „Fotzen Rapperin“ bezeichnen und sich damit klar von ihren männlichen Vorgängern abgrenzen. Die Grundlegenden Eigenschaften des Gangster Rap bleiben aber erhalten, legen aber den Fokus weg von materiellem, auf die Selbstkonstitution und das Umwirken der schlechten Eigenschaften des Patriarchats.
„Nur bitte nicht zu mühsam, lieber leise und bequem Es darf keinen überfordern, aber gerne geil ausseh’n komm, fick das Patriachat“5
Allgemein für Aussagen & Fälle bezogen auf Gangster Rap texte gilt zu Unterscheiden ob es sich um eine Volksverhetzung nach § 130 StGB , einer Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB oder einer Beleidigung nach § 185 StGB handelt, letzteres ist ein Antragsdelikt. Soll heißen, kommt es aufgrund einer oder mehrerer Aussagen dazu das sich eine Person (im juristischen Sinne) angegriffen fühlt Beispielweise durch eine Aussage wie „Der Sebastian, er hat nur ein Ei in sei’m Hoden drin“6, muss diese das Anzeigen. Kommt es weiterführend zu einer Verhandlung, muss die betreffende Passage als Einzelfall auf mehrere Punkte geprüft werden. Grundsätzlich hierbei gilt die Ansicht eines Genrekenners, aus der Sicht eines Dritten. Zunächst gilt die Prüfung des Ehrschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie § 185 StGB , dabei muss unter der Berücksichtigung sozialer, ethnischer und persönlicher Werte geprüft werden ob eine Herabsetzung vorliegt. Bedeutet das zu prüfen ist, ob der soziale Geltungswert, körperliche Merkmale oder persönliche Eigenschaften der Person beeinträchtigt werden.
Ein weiterer zu prüfender Aspekt ist ob ein Eingriff in die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG , spezifischer in die Intimsphäre des Beklagten fällt. Dabei wird nicht nur die Person selbst, sondern auch ihr privates Umfeld, spezifischer die romantische Beziehung, als Ziel der Herabsetzung genutzt. SpongeBozz macht dies gegenüber Gio deutlich mit:
„Ich hab’ deine Lovesongs gehört und fast ne Menstruation gekriegt Du weinst alleine, während ich im Puff deine Frau fick’ Und du unfassbar traurig deine Pulsadern aufschlitzt“7
Wenn aus der Sicht des Genrekenners eine Beleidigung keinen künstlerischen Mehrwert, wie
„Nun muss sie sich täglich ‚ne Stunde um die Augen schminken Dafür hat sie ‚ne Flasche geköpft, ohne sie auszutrinken„8
, bietet. EnteTainment beschreibt eine dauerhafte Entstellung der Mutter, dies geht weit über eine künstlerische Übertreibung.
Auch wenn, wie bereits beschrieben, eine Trennung zwischen Künstler und Privatperson im Rap zumeist schwierig fällt, ist zu betrachten ob in einer getätigten Aussage die Kunstpersona oder die Privatperson angesprochen wird. Dabei wäre ein Diss gegen den Rapper Gio„In Gios Land der unbegrenzten Möglichkeiten: Kinder Country“9 erlaubt, hingegen ist eine Beleidigung gegenüber dem bürgerlichen Namen des Rappers Bushido„Mit einem B am Hals wie Anis Ferchichi“10 nicht erlaubt, da hier nicht Bushido als Kunstperson angesprochen wird, sondern das B-Tattoo von Anis Ferchichi als Zugehörigkeit zum Abou-Chaker Clans.
Auch dürfen keine wehrlosen oder unbeteiligten Personen mit einbezogen werden, insbesondere Kinder sind hier gesondert geschützt11. Hingegen sind Tatsachen-/wertneutrale Behauptungen keine Beleidigungen, selbst wenn diese vom Beklagten als solche wahrgenommen wird (Vgl. Kapitel Stress ohne Grund).
Vulgärsprache ist teil der Kunstform und muss vom Genrekenner als solche eingeordnet werden. Beispielweise ist der englische Ausdruck „Hoe“, zu deutsch „Schlampe“, ein vom Rap Duo 6euroneunzig vielschichtig verwendeter Begriff. In ihrem Song Hoe Hoe Hoe wird ein Weihnachtssong parodiert mit der Aussage
„Ich bin eine Hoe, Hoe, Hoe, fick mal diesen Santa“12
Selbst wenn besagtes Beispiel anstößig aufs Individuum wirken mag, ist es Genretypisch und damit nicht strafbar. Ansonsten, käme eine regelmäßige Beleidigung gegenüber einer Kunstpersona, einer Zensur nah, welche nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht zulässig wäre.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass immer aus der Position eines Genrekenners in dritter Person argumentiert werden muss. Das Aussagen übertrieben und/oder verzerrt dargestellt sind ist Genretypisch und es sollte die Intention des Künstler bezüglich einer beklagten Aussage aufgefasst werden. Wenn eine Ehrverletzung vorliegt, muss ausgeschlossen sein, dass andere nicht Ehrverletzende Interpretationsmöglichkeiten unwahrscheinlich sind.
Ist der Tatbestand einer Beleidigung gemäß § 185 StGB erfüllt, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden, findet diese Beleidigung im öffentlichen Raum statt, kann diese Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre betragen. Im Diskurs über Gangsta-Rap beziehen sich Beleidigungen und mutmaßliche Beleidigungen in den meisten Fällen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Das APR dient dem Schutz der ungehinderten Entwicklung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und wird in Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 1 Abs. 2 GG definiert. Konkret schützt das APR unter anderem die einzelnen Persönlichkeitssphären und garantiert das Recht des geschriebenen und gesprochenen Wortes, die persönliche Ehre und das Recht am eigenen Bild. Die Schranken des APR sind in Art. 2 Abs. 1 GG definiert, demnach hat jeder ein Recht auf freie Entfaltung, solange weder die Rechte anderer, noch andere Teile des GG verletzt werden.
4.2 Volksverhetzung
Die in § 130 StGB beschriebene Volksverhetzung versteht sich als Diskriminierung auf Grund von nationaler, rassischer, religiöser oder ethischer Herkunft. Diese kann sich gegen eine dieser Gruppen im Ganzen richten, oder gegen Einzelpersonen, die spezifisch wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen angegriffen werden. Diese Diskriminierung kann in Form von Bemerkungen auftreten, die zu Hass gegen besagte Personen/Gruppierungen anstacheln, zu Gewalt gegenüber diesen aufrufen, oder sie beschimpfen oder verleumden. Der Tatbestand einer Volksverhetzung ist ebenfalls gegeben, wenn nationalsozialistische Handlungen oder Ereignisse gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden. Volksverhetzung kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
4.3 Gewaltdarstellung
Eine Gewaltdarstellung nach § 131 StGB beschreibt grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten und die Schilderung dieser auf eine Art, dass diese verharmlost werden bzw. die Grausamkeit/Unmenschlichkeit der Taten verharmlost werden. Gewaltdarstellungen können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden, der Tatbestand ist jedoch nicht gegeben, wenn die Darstellung der Berichterstattung dient.
5 Was ist Kunst? (Nova)
In Art. 5 Abs. 3 GG wird die Kunstfreiheit als Grundrecht festgehalten. Den Kunstbegriff als solchen zu definieren, stellt sich als kompliziert dar. Dennoch ist es für die Justiz allerdings unabdingbar klarzustellen, was als Kunst zählt, da dies Voraussetzung dafür ist festzulegen, ob in einem konkreten Fall die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit zum Tragen kommt. Hieraus haben sich mit der Zeit verschiedene Ansätze zur Definition des Kunstbegriffes entwickelt:
Zum einen der „materiale Kunstbegriff“, welcher Kunst als „die ‚freie schöpferische Gestaltung’“ beschreibt, welche „zu unmittelbarer Anschauung gebracht“ wird.13 Dabei liegt der Fokus auf dem künstlerischen Schaffen und dem damit verbundenen Ausdruck.
Daran anknüpfend schließt der „formale Kunstbegriff“ neben dem Ergebnis einer künstlerischen Betätigung auch eben diese künstlerische Betätigung selbst mit ein, wobei die Intention des Künstlers nebensächlich ist. Bei diesem Ansatz wird sich bei der Definition von Kunst an spezifischen Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps (z.B. Musik) orientiert. Dabei dienen bereits anerkannte Werke des gleichen Typs meist als Vorbild.
Der „offene Kunstbegriff“ definiert Kunst als etwas vieldeutiges, welches immer Interpretationsspielraum offen lässt.
Keiner der drei genannten Kunstbegriffe ist ideal, da jeder seine Stärken und Schwächen aufweist. So ist der materiale Kunstbegriff relativ unpräzise, während der formale Kunstbegriff zu eng gefasst ist und neuere, weniger etablierte Kunstformen (ohne Referenz-Werke), nicht ausreichend miteinbezieht. Der offene Kunstbegriff ist ebenfalls nicht ausreichend definiert, um alleine eine rechtliche Einordnung von Werken zu ermöglichen. Gängig ist es mittlerweile, alle genannten Ansätze mit in eine spezifische Bewertung einzubeziehen.
Neben diesen mehr oder weniger klar definierten Regeln, können im Zweifelsfall auch subjektive Meinungen eine Rolle spielen. Einerseits ist es ratsam, die Meinung vom Urheber mit einzubeziehen. Ob dieser sein Werk selbst als Kunst definiert oder nicht, darf zwar niemals das Urteil alleine tragen, kann jedoch zur Orientierung dienen. Gleiches gilt für die Meinung sogenannter „Genrekenner“, also dritten, welche sich mit der jeweils zur Frage stehenden Kunstform auskennen. Spezifische Kunstformen können von Außenstehenden oftmals nicht voll verstanden werden, was eine Abwehrhaltung gegenüber betroffener Werke hervorrufen kann. „Genrekenner“ hingegen haben ein umfangreiches Wissen über die jeweils typischen Stilmittel und können somit ein Werk besser einordnen als der Durchschnittsbürger.
Weiter ist es wichtig zu beachten, dass das Niveau des Werkes keine Rolle bei der Definition des Kunstbegriffs spielen darf. Eine Unterscheidung zwischen „guter“ und „schlechter“ Kunst würde der heutigen Kunstfreiheit entgegenwirken und ist somit irrelevant bei der Klärung der Frage, ob etwas als Kunst gilt.
Auch gesellschaftliche Normen müssen außer Acht gelassen werden, da Kunst sich nicht an allgemein herrschenden Meinungen orientieren muss und dies oft sogar bewusst nicht vermeidet. Die Berücksichtigung von Normen würde der Kunstfreiheit sogar in Teilen widersprechen.
Eine Unterscheidung die hingegen durchaus relevant ist, ist die zwischen Werkbereich und Wirkbereich. Der Werkbereich schließt das Kunstwerk selbst und den gesamten Schaffungsprozess mit ein, dazu zählen u.a. auch Proben für Performancekunst oder Konzerte. Der Wirkbereich hingegen beschreibt die öffentliche Präsentation eines Kunstwerks und dessen Wirkung auf außenstehende Rezipienten.14
Der Song Stress ohne Grund wurde 2013 von den beiden Rappern Shindy und Bushido veröffentlicht und ist ein Disstrack gegen den Rapper Kay One. Der damals amtierende Bürgermeister Berlins Klaus Wowereit stellte daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung auf Grundlage der Songzeile „Du wirst in Berlin in deinen Arsch gefickt wie Wowereit“15. Die konkrete Nennung eines konkreten Namens, was in Bushidos Part des Songs mehrfach vorkommt, geht über die im Gangsta-Rap generischen Beleidigungen hinaus und ist mit Grund dafür, dass das Album als jugendgefährdend eingestuft wurde.16
Auf Wowereits Anzeige folgte eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft wegen Volksverhetzung, Gewaltdarstellung und Beleidigung, das Hauptverfahren wurde jedoch vom Amtsgericht abgelehnt. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin, wurde die Rechtsauffassung vom Landgericht jedoch aufrechterhalten. Von Kay One selbst wurde kein Strafantrag gestellt, womit Beleidigungen ihm gegenüber für diesen Prozess nicht relevant waren.17
6.2 Urteil
Der Tatbestand der Volksverhetzung erfordert eine Aussage gegen einen bestimmten Teil der Bevölkerung (z.B. Anhänger einer bestimmten Religion), dies ist im fraglichen Lied jedoch nicht gegeben. Es sei vielmehr ein „blindwütiger Rundumschlag gegen Kritiker und Institutionen“18.
Es liegt auch keine strafbare Gewaltdarstellung vor. Die Darstellungen bewegen sich alle im (weit abgesteckten) Rahmen der Kunstfreiheit und sind eine gängige Ausdrucksform im Genre des Gangsta-Rap.19
Außerdem sind Aussagen gegen Kay One wie „Peter-Pan-Syndrom, Bitch […]“20 oder „Du trinkst Aperol Spritz […]“21 als Beleidigungen nicht weiter zu betrachten auf Grund des fehlenden Strafantrags des Beleidigten. Obendrein ist zu beachten, dass diese Beleidigungen nicht ernsthaft genug sind, um den Tatbestand der Bedrohung zu erfüllen.22
Die Anklage wegen Beleidigung hat ebenfalls keinen Bestand, da es im vorliegendem Fall gilt, zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten und der persönlichen Ehre des Klägers abzuwägen und eine absolute Grenze nur bei einem Angriff der Menschenwürde, also z.B. einem Eingriff in die absolute Intimsphäre, vorliegen würde. Da die fragliche Textstelle (siehe oben) lediglich die Homosexualität bzw. das Ausleben dieser von Wowereit impliziert23, womit er jedoch offen umgeht, handelt es sich hierbei lediglich um eine Tatsachenbehauptung. Auch wenn diese beleidigend aufgefasst werden kann, gilt sie juristisch deshalb nicht als Beleidigung, sie lässt lediglich die Vermutung zu, dass Bushido den Politiker nicht mag.24Wowereit wird zwar auf seine Homosexualität reduziert, diese ist jedoch rechtlich vollwertig anerkannt, weshalb keine Homophobie klar im Lied festzustellen ist und somit auch kein.25
Außerdem ist zu beachten, dass die Intention des Werkes die Provokation von Kay One und keine Volksverhetzung, Beleidigung o.ä. war und der Text nicht losgelöst von damit verbundenen Stilmitteln wie dem Beat betrachtet werden darf, sondern im Gesamtkontext bewertet werden muss; demnach wird deutlich, dass das Werk trotz seines anstößigen Inhalts ein Musikstück und somit Kunst ist. In Folge dessen fällt es in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG , wodurch dem Werk generell eine große Freiheit eingeräumt wird. Da sich das Lied zudem an eine eher junge Zielgruppe richtet, ist eine entsprechend „lockerere“ Sprache durchaus angebracht, auch wenn diese von Leuten im fortgeschrittenen Alter, wie Wowereit, zu vulgär wirken kann.26
Nach der Abweisung des Hauptverfahrens wurde den Beklagten ein Entschädigungsanspruch für die Beschlagnahme und Durchsuchung im Zuge der Ermittlungen zugesprochen.27
März 2021, das Erscheinungsdatum des, seinerseits viel diskutierten, Musiktitels Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt des Musikers Danger Dan. Im folgenden eine Analyse über diverse Textpassagen des Titels.
Danger Dan (bürgerlich Daniel Pongratz) begann seine musikalische Karriere 2005 in der mit ihm gegründeten Gangster Rap Gruppe Caught in the Crack, welche sich selbst Genretypisch beschreibt als:
„die für Caught In The Crack so typischen Drogeneskapaden konnten auf einem konstant hohen Niveau gehalten werden, man ließ es sich gut gehen“
2013 folgte die Gründung der Antilopen Gang unter der Danger Dan aktiv Musik produziert. Ihr Ansatz ist eher untypisch für den Gangster Rap, statt der gewohnten Selbstinszenierung, werden vorrangig politische Themen satirisch humoristisch behandelt. Im Song Pizza wird satirisch darauf angespielt, dass sofern man nur fest genug daran glaubt, Pizza die Welt, im Sinne einer weltfriedlichen Überzeugung, alle retten kann.
„Oh, ich glaube fest daran Dass uns Pizza retten kann! Sie verbündet diese Welt Baby, lass uns Pizza bestell’n!“28
In der Hochzeit der Pandemie, bezogen auf den Zeitraum 2020-2021, begann eine zunehmende Radikalisierung der Partei AfD (Alternative für Deutschland), die laut Verfassungsschutzbericht 202429 ca. 20.000 rechtsextreme Mitglieder hat. Dies war Anlass genug für Danger Dan einen Song zu schreiben in dem er „dessen Inhalt [er] besänge, das [er] höchstpersönlich [fände]“30 Persönlichkeiten der neuen Rechten wie Götz Kubitschek, Jürgen Elsässer, Alexander Gauland und Ken Jebsen kritisiert. Er drückt damit seine persönliche Meinung über die genannten Persönlichkeiten und deren Institutionen aus. Seine Auswahl ist in diesem Falle strategisch gewählt, da sie die Säulen der rechten Bewegung, Publizistik (Jürgen Elsässer), Ideologie (Götz Kubitschek), Parteipolitik (Alexander Gauland) und die alternative Medienszene (Ken Jebsen) abbildet. Der Aufbau des Titels selbst zeigt, welche Wortgewandtheit im Künstler schlummert, er nutzt die deutsche Grammatik selbst als einen Schutzschild. Dabei greift er in ersterem auf den Konjunktiv II zurück um hypothetische Szenarien zu konstruieren:
„Angenommen, ich schriebe mal ein Lied In dessen Inhalt ich besänge, dass ich höchstpersönlich fände Jürgen Elsässer sei Antisemit“31
Um dann folglich in ein Konditionalgefüge überzugehen:
„Und angenommen, der Text gipfelte in ei’m Aufruf, die Welt von den Faschisten zu befrei’n Und sie zurück in ihre Löcher reinzuprügeln noch und nöcher“32
Während im Schluss des Songs im Indikativ ein prägnantes Ende gefunden wird:
„Jürgen Elsässer ist Antisemit Kubitschek hat Glück, dass ich nicht Bogen schieß’ […] Gauland wirkt auch eher wie ein Nationalsozialist“33
Der Aufbau erinnert an eine Gerichtsverhandlung in der stereotypisch ein Prozess eröffnet wird, bei welchem Beweise & Anträge aufgenommen werden, um dann folglich in die Begutachtung der Beweise gegangen wird und schlussendlich das Urteil mit dem Schlussplädoyer zu ziehen.
7.1 Ist das Lied Kunst? (Nova)
Es ist im Gangsta-Rap typisch, dass die Künstler eigene Erfahrungen oder Erlebnisse in ihren Werken musikalisch verarbeiten (Selbstkonstitution), wodurch der materielle Kunstbegriff erfüllt wird. Gerade diese Realitätsnähe (ob real oder inszeniert) verleiht den Rappern eine Authentizität und macht sie nahbarer, was eine zentrale Rolle in dieser Kunstform spielt. Bei einer rein typologischen Betrachtung ist schnell zu erkennen, dass Rap-Songs, unabhängig von Details wie den vielen Beleidigungen, unumstritten dem Werktyp Musik entsprechen, also ist auch der formale Kunstbegriff erfüllt. Gleiches gilt auch unter Betrachtung des offenen Kunstbegriffs; Gangsta-Rap bedient sich vielerlei verschiedener Stilmittel wie Metaphern, Wortspielen oder einer allgemein sehr bildhaften Sprache, welche es dem Hörer ermöglichen, die Lieder auf verschiedene Weisen zu interpretieren.34
Darüber hinaus finden sich in Danger Dans Lied deutlich Elemente der Satire wieder, weshalb es nahe liegt, dass neben der Kunstfreiheit im Allgemeinen auch spezifisch die Satirefreiheit ( Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG ) zu tragen kommt.
Da nicht nur sämtliche gängigen Kunstbegriffe erfüllt sind und gleich zwei Aspekte aus Art. 5 GG gegeben sind, sondern auch der Sänger selbst sein Werk klar als Kunst benennt, indem er im Werk selbst darlegt, dass es von der Kunstfreiheit gedeckt ist, wodurch klar wird, dass das Lied als Kunstwerk intendiert ist, ist ohne Zweifel festzustellen, dass Danger Dans Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt als Kunst definiert werden kann.
7.2 Kritische Songpassagen (Nova)
Obwohl es sich bei Danger Dans Werk klar um Kunst handelt, lassen einige Passagen im Liedtext jedoch daran zweifeln, ob die Kunstfreiheit hier im Konflikt mit anderen Grundrechten steht.
Schaut man sich den Liedtext genauer an, fällt auf, dass die erste und zweite Strophe konsequent im Konjunktiv gehalten sind, die dort getätigten Aussagen kommen dementsprechend einem lauten Denken näher als ernstzunehmenden Aussagen. Der Refrain macht dies selbst deutlich, da in einer humoristischen Darstellung mit satirischem Charakter das Bewegen in einer juristischen Grauzone thematisiert und sich direkt auf die Kunstfreiheit bezogen wird. Das nimmt dem Lied als Gesamtwerk einiges an Ernsthaftigkeit.
In der dritten Strophe stellt der Künstler einen eigenen (möglichen) Präzedenzfall vor, bei dem er und seine Musikgruppe wegen eines anderen Werkes bereits verklagt wurden und sie diese Klage auf Grund der Kunstfreiheit gewonnen haben.
Die letzte Strophe des Liedes greift einige Aussagen aus den ersten beiden wieder auf. Im Gegensatz zu diesen ist sie jedoch nicht mehr im Konjunktiv formuliert, es ist jedoch festzustellen, dass alle dort getätigten Aussagen lediglich dazu dienen sollen „Mal die Grenzen auszuloten, was erlaubt und was verboten ist“35, und sich zusätzlich direkt im Anschluss noch auf die Meinungsfreiheit bezogen wird: „Und will euch meine Meinung hier erzählen“36.
Mit der Zeile „Kubitschek hat Glück dass ich nicht Bogen schieß’“37 wird ein Bezug zur ersten Strophe hergestellt, in der der Künstler davon fantasiert, gegen Kubitschek den Bogen zu spannen. Auch wenn klargestellt wird, dass es sich dabei potenziell um einen physischen Bogen zum Schießen von Pfeilen handelt und um keine Metapher, ist die Gewaltandrohung nur implizit und nicht explizit gegeben, denn auf jemanden mit einem Bogen zu zielen ist nicht damit gleichzusetzen, auch wirklich auf besagte Person zu schießen. Außerdem stellt Danger Dan klar, dass er gar nicht Bogenschießen kann, was impliziert, dass er gar nicht erst schießen würde, oder es sonst eh höchst unwahrscheinlich wäre, dass er trifft, somit hätte Kubitschek nichts zu befürchten. Die sowieso nur indirekt formulierten Gewaltandrohungen kommen somit Gewaltfantasien näher als einer wirklichen Gewaltandrohung.
Die Aussage „[…] Gauland wirkt auch eher wie ein Nationalsozialist“38 scheint fragwürdig, da jegliche Bezüge zum dritten Reich in der heutigen Gesellschaft, insbesondere in Deutschland selbst, kritisch betrachtet werden. Was auf den ersten Blick wie eine Implikation wirkt, Gauland sei ein Nationalsozialist, sagt jedoch bei genauerem Hinschauen etwas anderes aus. Zuerst ist zu beachten, dass es lediglich darum geht, wie er wirkt, nicht darum, was er (mutmaßlich) ist. Zu sagen, dass jemand wie ein Nationalsozialist wirkt, stellt zwar einen Vergleich mit den Mitgliedern der NSDAP auf, besagte Person wird aber nicht als solches betitelt. Durch die vorherige Zeile „An Reptilienmenschen glaubt nur der der wahnsinnig ist“39 wird sich auf die erste Strophe bezogen, in der Gauland als Reptiloid bezeichnet wird, worauf sich das hier entscheidende Wort „eher“ bezieht. Danger Dan sagt also nicht, dass Gauland wie ein Nationalsozialist wirkt (geschweige denn einer ist), sondern lediglich, dass er mehr mit einem Nationalsozialisten gemeinsam hat, als mit einem Reptilienmenschen. Trotz möglicher anderer Implikationen, ist diese Aussage jedoch nicht falsch, da Nationalsozialisten echte lebendige Menschen waren, während Reptilienmenschen ein abstruses Gedankenkonstrukt sind. Somit wirkt wohl jeder Mensch mehr wie ein Mitglied der NSDAP, als wie ein Reptiloid.
Daran anschließend ist der zweite Teil der letzten Strophe von Kritik an Polizei und Staat geknüpft, so wird behauptet, dass „der Verfassungsschutz den NSU [Nationalsozialistischen Untergrund] mit aufgebaut hat“40, was auf dem direkten Weg eher unrealistisch erscheint, es handelt sich hier jedoch um Kritik am sogenannten „V-Mann-System“. Dabei werden staatliche Gelder genutzt, um Informanten (die V-Männer) aus extremistischen Kreisen für ihre Kooperation zu entlohnen. Es ist höchstwahrscheinlich, dass einige dieser V-Männer aus rechtsextremen Gruppen stammen und mit dem NSU verknüpft sind. Auch wenn sich der Staat so Insider-Informationen beschaffen kann, ist es naheliegend, dass das Entgelt der Informanten zumindest teilweise in den NSU geflossen ist.
Mit der Aussage „Weil sie [die Polizei] Oury Jalloh gefesselt und angezündet haben“41, bezieht sich der Künstler auf einen Fall aus 2005, bei dem Jalloh in Gewahrsam genommen worden war und in seiner Zelle verbrannte. Dass er gefesselt wurde steht außer Frage und ist somit eine Tatsachenbehauptung, der zweite Vorwurf von Danger Dan bezieht sich auf eine bis heute andauernde Debatte, ob Jalloh es selbst geschafft haben kann, sich in Brand zu setzen. H.M. ist, dass dies nicht der Fall war, weil mehrere Gutachten von Experten nahelegen, dass es wahrscheinlicher ist, dass das Feuer von jemand anderem (mutmaßlich einem Polizeibeamten) gelegt wurde, dies wurde jedoch nie klar bestätigt und die Betroffenen weisen dies zurück.42 Da sich jedoch am Anfang der Strophe auf die Meinungsfreiheit bezogen wurde, impliziert dies lediglich, dass sich der Künstler der h.M. anschließt.
Im Kern sind die im Lied getätigten Aussagen also weniger fragwürdig als es im ersten Moment den Anschein macht. Dazu kommt, dass das Extreme einiger Aussagen darauf zurückzuführen ist, dass komplizierte Sachverhalte der Kunstform entsprechend vereinfacht dargestellt werden und Übertreibungen im Gangsta-Rap und der Satire gängige Stilmittel sind. Einem Genrekenner ist bewusst, dass die meisten dieser Aussagen nicht beim Wort genommen werden können, sondern mit mehr Tiefgang interpretiert werden müssen.
Abschließend lässt sich also hervorheben, dass die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einen sehr weit zu fassenden Schutzbereich absteckt, welcher unter Umständen auch provokante und anstößige Inhalte umfasst. Gangsta-Rap veranschaulicht dies, da Songs von diesem Genre auf überzeichnete Ausdrucksformen und Vulgärsprache setzen, doch sich weiterhin in den meisten Fällen im rechtlich akzeptablen Rahmen bewegen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Kunstwerke und somit auch diese Lieder immer von einem Genrekenner bewertet werden müssen. Im Falle von Gangsta-Rap ist zu beachten, dass Genrekenner eine deutlich höhere Toleranz für anstößige Inhalte aufweisen als andere, wodurch die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und der persönlichen Ehre für Außenstehende, die sich nicht mit dieser „härteren“ Kunstform auskennen, in einigen Fällen schwerer nachzuvollziehen ist.
So ist es Wowereits gutes Recht, den Song Stress ohne Grund und im Spezifischen die Zeile, in der er erwähnt wird, zu beklagen, es ist jedoch ein perfektes Beispiel für die weitgefasste Kunstfreiheit. Es wird anschaulich gemacht, dass nicht jede provokante Aussage gleich strafbar ist und nur weil sich eine betroffene Person beleidigt fühlt, nicht zwangsläufig der Tatbestand einer Beleidigung erfüllt ist. Trotz allem ist jede potenziell beleidigende Line immer noch im Gesamtkontext zu betrachten, wobei in vielen Fällen klar wird, dass die Beleidigung gegen eine andere Person gerichtet ist (in diesem Fall z.B. gegen Kay One), aufgrund der gesamten Inszenierung nicht ernsthaft genug ist, oder anderweitig die genretypischen Stilmittel die wahrgenommene Aussage rechtfertigen.
Das ist auch bei Danger Dans Lied zu erkennen. Viele der Aussagen klingen alleinstehend kritisch, im Gesamtkontext sind sie es jedoch nicht. Entweder wird sich auf vorherige Zeilen bezogen, z.B. das Hervorheben des Konjunktivs oder das Berufen auf die Meinungsfreiheit, oder spätestens beim Betrachten des gesamten Songtextes fällt der allgemein satirische Charakter des Werkes auf. Außerdem ist zu beachten, dass viele der Aussagen nicht wörtlich zu verstehen sind, sondern im Kern tiefgehende Gesellschaftskritik aufweisen. Es lässt sich also sagen, dass Danger Dans Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt seinem Namen juristisch gerecht wird.
Trotz dieser Fallbeispiele und dem großen Freiraum der Kunst ist allerdings zu beachten, dass sich die Bezugnahme auf vorherige Fälle meist als schwierig darstellt, da jedes Kunstwerk und jede geübte Kritik individuell sind. Präzedenzfälle sind bei einer juristischen Bewertung von Kunst sehr nebensächlich, da es sich jedes Mal um eine Einzelfallentscheidung handeln muss.
9 Literaturverzeichnis
9.1 Juristische Quellen
Amtsgericht Tiergarten: Strafbarkeit von Liedtexten aus dem Genre Gangsta-Rap, in: ZUM 2015, 904.
Landgericht Berlin: Kunstfreiheit für Liedtexte, in: ZUM 2015, 903.
Oglakcioglu, Mustafa Temmuz/Rückert, Christian: Anklage ohne Grund – Ehrschutz contra Kunstfreiheit am Beispiel des sogenannten Gangsta-Rap, in: ZUM 2015, 876.
SpongeBOZZ: Vs. Gio [King-Finale JBB 2014], JBB 2014.
SXTN: Asozialisierungsprogramm, EP, 2016.
10 Anhang
10.1 Art. 1 Abs. 1 & 2 GG (APR)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
10.2 Art. 2 Abs. 1 GG (Schranken des APR)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
10.3 Art. 5 GG (Meinungs- und Kunstfreiheit)
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
10.4 §130 StGB (Volksverhetzung)
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt, b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
10.5 §131 StGB (Gewaltdarstellung)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, b) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
10.6 §185 StGB (Beleidigung)
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eidesstattliche Erklärung
Wir erklären hiermit an Eides statt, dass wir die vorliegende Arbeit Titel: Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt! Untertitel: Analyse von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten im Deutsch-Rap selbständig verfasst sowie keine anderen als die vollständig angegebenen Quellen und Hilfsmittel* benutzt haben und dass die Arbeit nicht bereits als Prüfungsarbeit vorgelegen hat. Uns ist bewusst, dass Täuschungsversuche – insbesondere nachgewiesene Plagiate nach § 11, Abs. (4), der Allgemeinen Prüfungsordnung (Stand: 01.04.2023) – zum endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung und somit dem Scheitern im Studiengang führen können. Uns ist zudem bewusst , dass die Verwendung von KI-Tools zur Synthese von Text nicht zulässig ist und ebenfalls als Plagiat gewertet wird.* Zur Verwendung von ChatGPT oder ähnlicher generativer KI als Hilfsmittel:
Gemini: Recherche zu Songtexten und Paragraphen
Claude: Rechtschreibprüfung einzelner Wörter & Passagen, Formatieren des Dokumentes da das Original mit Typst geschrieben wurde